Rechtsgrundlagen

 

Artikel 20

 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

 

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

 

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

 

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

 

 

 

Volksabstimmungen sind unser Recht

 

 

Das Volk hat uneingeschränkte Kompetenz, denn  das Volk ist das oberste Verfassungsorgan, wie in Artikel 20 (2) GG festgeschrieben:

 

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 

 

Das Grundgesetz verbietet keine Volksentscheide und es ist auch kein Gesetz erforderlich, das derartige Referenden regelt, denn Art. 20 Abs. 2 GG steht unter keinem Gesetzesvorbehalt.

 

Das Volk wird als Souverän verstanden, das durch besondere Organe der Gesetzgebung (LegislativeBundestag und Bundesrat - der vollziehenden Gewalt (Exekutive - Regierung und Verwaltung) und der Rechtssprechung (Judikative - alle Gerichte), vertreten wird.

Diese Organe üben repräsentativ für das Volk die Staatsgewalt aus.

 

Das Volk hat auf jeden Fall das Recht, die drei Gewalten durch Wahlen und Abstimmungen zu leiten.

 

Damit folgt die deutsche Bundesverfassung weitgehend dem Prinzip der mittelbaren Demokratie, ist allerdings offen für Volksabstimmungen.

 

Daher sind die in Bezug auf direkte Demokratie oft weiter gehenden Landesverfassungen konform mit dem Grundgesetz.

 

 Insofern ist die von den Parteien und der "politischen Klasse" oftmals angeführte Notwendigkeit der Schaffung eines Gesetzes, bzw. Grundgesetzänderung,  durch Abstimmung im Bundestag mit erforderlicher 2/3 Mehrheit, nicht länger haltbar - nur ein Vorwand, um Volksentscheide bzw. ein Referendum für eine Verfassung zu verhindern.

 

 




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